Freitag,
12.02.2021 - 00:00
3 min
Bürgermeister gesteht Fehler ein
Von Jürgen Dickhaus
FÜR BEZAHLBAREN WOHNRAUM
„Wir lassen nicht zu, dass Familien mit mittlerem Einkommen sich in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr leisten können“, sagte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Grüne) zur neuen Mieterschutzverordnung, die November 2020 in Kraft getreten ist.
Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenze und verlängerte Kündigungssperrfrist gelten nun für 49 hessische Kommunen (darunter auch Kriftel).
Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miethöhe bei Wiedervermietung von Wohnraum auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften gilt sie nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, und sie gilt auch nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Die Regelung findet zudem keine Anwendung, wenn die Vormiete bereits die zulässige Höhe überschritten hat. In diesem Fall ist die Vormiete die zulässige Miete.
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren auf 20 Prozent. Sie gilt bundesweit. Abweichend hiervon darf in den durch die Verordnung der Landesregierung festgelegten Gebieten die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent erhöht werden (abgesenkte Kappungsgrenze). Die Obergrenze bildet dabei jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete.
Verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen:
Die Kündigungssperrfrist schützt Mieter, deren Wohnung nach Abschluss des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend veräußert wird, vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.
Bundesweit gilt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung. Innerhalb dieses Zeitraums darf das Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gekündigt werden. Abweichend hiervon beträgt die verlängerte Kündigungssperrfrist in den durch die Landesregierung festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten acht Jahre.
Die Kündigungsbeschränkung setzt stets einen „Umwandlungsfall“ voraus, das heißt, dass an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert wurde.
Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenze und verlängerte Kündigungssperrfrist gelten nun für 49 hessische Kommunen (darunter auch Kriftel).
Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miethöhe bei Wiedervermietung von Wohnraum auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften gilt sie nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, und sie gilt auch nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Die Regelung findet zudem keine Anwendung, wenn die Vormiete bereits die zulässige Höhe überschritten hat. In diesem Fall ist die Vormiete die zulässige Miete.
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren auf 20 Prozent. Sie gilt bundesweit. Abweichend hiervon darf in den durch die Verordnung der Landesregierung festgelegten Gebieten die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent erhöht werden (abgesenkte Kappungsgrenze). Die Obergrenze bildet dabei jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete.
Verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen:
Die Kündigungssperrfrist schützt Mieter, deren Wohnung nach Abschluss des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend veräußert wird, vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.
Bundesweit gilt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung. Innerhalb dieses Zeitraums darf das Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gekündigt werden. Abweichend hiervon beträgt die verlängerte Kündigungssperrfrist in den durch die Landesregierung festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten acht Jahre.
Die Kündigungsbeschränkung setzt stets einen „Umwandlungsfall“ voraus, das heißt, dass an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert wurde.
HOFHEIM - Bürgermeister Christian Vogt hat die volle Verantwortung dafür übernommen, dass es keinen besonderen Mieterschutz mehr in der Kreisstadt gibt. „Ich will nichts beschönigen, die Schreiben der Landesregierung sind im Rathaus verloren gegangen“, sagte Vogt am Mittwoch in der Stadtverordnetenversammlung.
Die Landesregierung hatte die Stadtverwaltung im vergangenen Jahr aufgefordert, eine Selbsteinschätzung zur neuen Mieterschutzverordnung des Landes abzugeben. Mit der Verordnung werden Mieterhöhungen und Kündigungen in hessischen Gebieten erschwert, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht (siehe Infokasten).
Der Wohnungsmarkt im teuren Hofheim ist ohne Zweifel angespannt, doch das Rathaus reagierte nicht auf die Aufforderung – und auch nicht auf immerhin drei Erinnerungsschreiben des Ministeriums im Laufe mehrerer Wochen. Nachträglich geheilt werden kann das Hofheimer Versäumnis nicht; die Landesverordnung gilt nun bis November 2025.
Vogt suchte nicht nach Ausflüchten. Zwar sei die Stadtverwaltung nach seinem Amtsantritt organisatorisch umgestaltet worden; damit einher seien personelle Wechsel und Vakanzen gegangen. „Zusätzlich hat uns die Pandemie vor große Herausforderungen gestellt. Trotzdem darf es natürlich keinesfalls passieren, dass solche Schreiben untergehen. Ich stehe zu meinen Fehlern“, stellte Vogt in beeindruckender Weise klar. Er habe eine Verfügung erlassen und die Zuständigkeiten für diesen Bereich neu geregelt.
Die Opposition nannte diese Einlassung „ehrenwert“. Sie reiche aber nicht aus: Gefordert wurde ein Akteneinsichtsausschuss. „Im Rathaus lagen insgesamt vier Schreiben aus Wiesbaden auf dem Tisch. Es bedarf der Aufarbeitung, warum sie nicht beantwortet wurden“, sagte Grünen-Fraktionschef Daniel Philipp.
Barbara Grassel (Linke) nannte es „abenteuerlich, dass die Briefe einfach verschütt’ gegangen sein sollen“. Das hieße, dass es drunter und drüber in der Verwaltung geht. Absolut üblich sei, solche Schreiben auf Wiedervorlage zu legen. „Hat da keiner nachgeforscht, ob die Aufträge erledigt wurden?“, fragte Grassel.
Die Linke habe den Magistrat im November 2020 gefragt, warum die Stadt Hofheim nicht mehr im Entwurf der neuen Mieterschutz-Verordnung des Landes aufgeführt ist. „Eine Antwort des Magistrats kam nie“, so Grassel. Dieses „Schweigen im Walde“ mache misstrauisch und nähre den Verdacht, dass die Schreiben womöglich bewusst liegengelassen wurden. Bernd Hausmann (Linke) erinnerte daran, dass man sich in Hattersheim ganz bewusst dafür entschied, keine Mietpreisbremse einführen zu lassen: Im Main-Taunus nehme Hattersheim durch seine städtische Wohnungsbaugesellschaft bereits eine Spitzenposition beim bezahlbaren Wohnraum ein, so die dortige Argumentation. „Gab’s da geheime Absprachen mit Hattersheim?“, fragte Hausmann.
„Unterste Schublade“
Vogt nannte diese Unterstellung „unterste Schublade“. Michael Henninger und Alexander Kurz (beide CDU) verwiesen darauf, dass ein Akteneinsichtsausschuss keinen Sinn ergebe. Es habe keine Absicht dahinter gesteckt, die Schreiben des Ministeriums nicht zu beantworten. „Es handelte sich schlicht um Versehen. Folglich kann der Ausschuss auch keine Entscheidungsgründe des Magistrats ermitteln“, sagte Kurz.
Andreas Nickel sprach von „absurdem Verfolgungseifer“. Behördenleiter Vogt habe mit seinem Eingeständnis Souveränität gezeigt. Schön wäre daher, wenn Grüne und Linke auf ihre Forderung nach einem Akteneinsichtsausschuss verzichten könnten. „Es würde doch völlig reichen, wenn der Magistrat in der nächsten Stadtverordnetensitzung den fehlerhaften Vorgang nachvollziehbar erläutert“, so Nickel.
Vergeblich: Linke und Grüne beharrten auf ihrem Recht gemäß Paragraf 50 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung, einen Akteneinsichtsausschuss einrichten zu lassen. Dies wurde dem Hauptausschuss übertragen. Erstmals getagt werden soll noch vor dem 1. April.